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Varianten des Mietvertrags

Es gibt mehrere Arten von Mietverträgen: den befristeten Mietvertrag, den unbefristeten, Mietvertrag, den Staffelmietvertrag und den Indexmietvertrag. Bei den Vertragsarten liegen mehrere Gemeinsamkeiten und kennzeichnende Unterschiede vor. Unabhängig von der genauen Definition vom Mietvertrag gilt grundsätzlich für alle Mietverträge, dass die beiden Mietvertragsparteien namentlich benannt sein müssen. Das Mietobjekt muss klar benannt sein. Dies umfasst auch alles Dazugehörige (Parkplatz, Kellerstellplatz, Garage etc.). Selbstverständlich muss auch die Miethöhe, sowie die Höhe der Nebenkosten etc. festgelegt und aufgeführt werden. Der Beginn des Mietverhältnisses muss in jedem Fall im Vertrag festgehalten werden. Liegt ein befristeter Mietvertrag vor, so muss auch das planmäßige Ende des Mietverhältnisses aufgeführt werden. Für die Festlegung der Mietdauer gibt es keine Richtlinien. Natürlich liegt es aber eher im Interesse der Vermieter, ihre Mieter möglichst langfristig zu binden. Der befristete Mietvertrag (auch Formularmietvertrag genannt) benennt das Mietende von vornherein. Ist die Mietdauer abgelaufen, muss man die Wohnung entweder räumen oder es wird zuvor eine Verlängerung angestrebt. Der Vertrag kann nur durch außerordentliche Kündigung oder durch Aufhebung im Voraus beendet werden. Unbefristete Mietverträge laufen ohne formuliertes Mietende. Dafür kann jederzeit, unter Wahrung der Frist und ohne Anführung von Gründen, ordentlich gekündigt werden. Der Staffelmietvertrag ist wiederum eine Variante des befristeten Mietvertrags. Dabei liegt nicht nur eine vorher definierte Mietdauer als Vertragslaufzeit fest. Es werden auch alle kommenden Mieterhöhungen im Voraus vereinbart und vertraglich festgehalten. Es muss mindestens entweder die Endsumme oder die jeweiligen Mieterhöhungen im Vertrag kenntlich gemacht werden. Der Mieter kann einen solchen Vertrag nur außerordentlich kündigen, sofern der Kündigungsgrund nichts mit den Mieterhöhungen zu tun hat (denn diese waren schon vorher bekannt). Dafür kann der Vermieter dem Mieter nicht kündigen. Ab dem Ablauf des vierten Jahres erhält der Mieter jedoch das Sonderkündigungsrecht und kann unter Wahrung der gesetzlichen Frist jederzeit kündigen. Der Indexmietvertrag nimmt den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte zum Maßstab für kommende Mieterhöhungen. Mieterhöhungen orientieren sich prozentual am Anstieg dieser Lebenshaltungskosten. Dafür geht der Vermieter eine Reihe von Richtlinien ein. Er darf die Miete erst nach Ablauf mindestens eines Jahres nach der letzten Mieterhöhung abermals erhöhen und muss den aktuellen sowie den alten Preisindex und den prozentualen Anstieg in seiner Mieterhöhungserklärung aufführen. Außerdem ist es dem Vermieter im Falle eines Indexmietvertrags nicht gestattet, Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder zur Anpassung an die ortsübliche Miete vorzunehmen. Lediglich bei baulichen Maßnahmen, die nicht der Vermieter selbst zu vertreten hat, sind Mieterhöhungen legitim.


Autor   telelino telelino
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