Kontenabruf
Über den Kontenabruf ist es staatlichen Stellen möglich, auf die Stammdaten der Konten von Bankkunden zuzugreifen. Realisiert wird dieser Kontenabruf durch die Verpflichtung von Kreditinstituten eine Datei mit den Kontostammdaten ihrer Kunden zu speichern und entsprechenden staatlichen Stellen zugänglich zu machen.
Befähigt zum Kontenabruf ist unter bestimmten Voraussetzungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Klärung von strafrechtlichen Angelegenheiten. Im Zuge dessen kann diese auf die Datei mit den Kontostammdaten der Bankkunden zugreifen und Auskunft an andere Behörden geben. Der Kontenabruf ist im Falle unzureichender Aussagen von steuerpflichtigen Personen hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse über das Geschäftskonto für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) legitimiert um Finanzbehörden entsprechende Informationen zukommen zu lassen.
Gesetzliche Grundlage von dem Kontenabruf ist § 24c KGW und die Zugriffsmöglichkeiten des BTSt in §§ 93, 93b AO geregelt. Neben den Finanzbehörden können zuständige Behörden zur Ermittlung von Sozialhilfe, Sozialversicherung, Wohnraumförderung, Ausbildungsförderung, Wohngeld, Erziehungsgeld und der Unterhaltssicherung über das BZSt Kontodaten abrufen.
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