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Fakten zum Gewährleistungsrecht

Den meisten von uns ist so etwas schon einmal passiert. Das neue Handy hat plötzlich keinen Empfang mehr, die unlängst erworbene Kaffemaschine macht viel Lärm um nichts, oder die angeblich Wasserdichte Uhr, hat den ersten Hallenbadbesuch nicht überlebt. In solchen Fällen möchte man die Gegenstände eigentlich möglichst unkompliziert und natürlich kostenlos reparieren lassen, weniger zahlen, oder sie gleich ganz zurück geben. Doch was darf ich verlangen und was muss mir der Verkäufer anbieten? All das regelt das Gewährleistungsrecht In Österreich beträgt die gesetzlich verpflichtende Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre. Für unbewegliche Sachen wie Liegenschaften beträgt die Frist sogar drei Jahre. Haken an der Sache ist allerdings die sogenannte Beweislast. Tritt der Schaden innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein, gibt es kein Problem. Denn dann wird davon ausgegangen, dass der Schaden schon beim Kauf vorhanden war. Ist das Gerät aber schon länger in Ihrem Besitz, müssen Sie beweisen, dass der Mangel nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist. Dies ist naturgemäß oft schwierig. Bei mechanischen Fehlern ist die Sache aber meist klar.
Doch wie ist das nun wenn klar ist, dass das Problem nicht Ihre Schuld ist? Primär können Sie dann ein neues Gerät, oder die Reparatur fordern. Preisminderung und Wandlung können nur verlangt werden, wenn Verbesserung oder Austausch der Ware unmöglich oder unwirtschaftlich sind.
Wichtig ist auch zu wissen, dass Gewährleistung nicht gleich Garantie ist. Die wichtigsten Unterschiede: Die Gewährleistung umfasst Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss vorlagen. Bei der Garantie ist es unerheblich, wann der Mangel entstand, sofern er innerhalb der Garantiefrist gerügt wird.
Sie sehen also, Gewährleistungsrecht hat viele Tücken. Dies bekommt man besonders bei hochpreisigen Gegenständen zu spüren. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen auf Gewährleistungsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.


Autor   Maria Bauer
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